Unsere Hausordnung
1. Aufnahme
2. Regelungen für den Besuch des Kinderhauses
a. Besuchszeiten
– Die vereinbarten Besuchszeiten sind einzuhalten. Kinderhaus- und gruppenspezifische Regelungen hinsichtlich der Besuchszeiten sind zwingend zu beachten.
– Bei Abholung des Kindes durch Dritte ist eine vorherige Benachrichtigung der Pädagogen erforderlich. Die abholberechtigte Person hat sich auszuweisen.
Ausnahme: Die eingetragenen Abholberechtigten können das Kind jederzeit abholen.
– Kann das Kind wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen das Kinderhaus nicht besuchen, ist eine Benachrichtigung der Pädagogen bis spätestens 9.30 Uhr des betreffenden Tages notwendig.
– Längere Abwesenheiten des Kindes (Bsp. Urlaub, Krankheit) sind mitzuteilen.
b. Öffnungszeiten
– Das Kinderhaus ist in der Zeit von 7.30 bis 16.30 Uhr geöffnet. An den Tagen der Dienstbesprechung (donnerstags) wird das Kinderhaus um 15 Uhr geschlossen. Die Kinder müssen bis zum jeweiligen Schließzeitpunkt abgeholt worden sein.
– Das Kinderhaus bleibt in den Sommerferien 2 Wochen, in den Herbstferien 3 Tage (Konzeptionstage) und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
(1) Grundsätzliches
– Nach einer akuten Erkrankung darf das Kind erst nach vollständiger Genesung wieder das Kinderhaus besuchen. Eine mit der Team-Leitung zu vereinbarende abweichende Regelung kann bei einer Nachsorge mit Antibiotika bestehen.
– Das Kinderhausteam darf keine mitgebrachten Medikamente an die
Kinder verabreichen. Bei chronisch kranken Kindern können in Absprache mit
der Team-Leitung und dem Vorstand abweichende Regelungen vereinbart werden.
– Mit schriftlicher Zustimmung der Eltern darf das Kinderhausteam explizit benannte vorwiegend homöopathische Medikamente im Bedarfsfall verabreichen.
– Bei Erkrankung oder Verletzung des Kindes werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt.
– Das Gesundheitsamt regelt eine Mitteilungspflicht der Eltern an die KiTa-Leitung über Infektionskrankheiten (auch bei Verdacht) und Kopflausbefall des Kindes. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls, wenn jemand im häuslichen Umfeld des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet oder das Kind bestimmte Krankheitserreger im Körper trägt, ohne selbst krank zu sein. Ausführliche Informationen sind den Formularen des Gesundheitsamtes zu entnehmen, die den Vertragsunterlagen beigefügt sind. Die pädagogische Leitung ist verpflichtet, das Gesundheitsamt über Ansteckungsgefahren zu informieren und Maßnahmen mit der Behörde abzustimmen. Der Impfschutz des Kindes sollte stets vollständig und eine aktuelle Kopie des Impfpasses im Kinderhaus hinterlegt sein.
(2) Einzelne Erkrankungen
– Der Kindergarten-Besuch ist bei fieberhaften Erkrankungen nach zwei fieberfreien Tagen wieder möglich.
– Der Kindergarten-Besuch ist bei Erbrechen oder Durchfall nach zwei Tagen (fieberfrei und ohne Symptome) wieder möglich.
– Bei einer ansteckenden Bindehautentzündung kann das Kind frühestens nach einem symptomfreien Tag (d.h. das Auge eitert nicht mehr) das Kinderhaus wieder besuchen.
d. Betreuung
3. Elternverpflichtung (Elterndienste)
– Eltern sind zur Erbringung von Elterndiensten verpflichtet. Elterndienste sind Arbeiten, die für den Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Sie dienen der Instandhaltung und Pflege des Kinderhauses einschließlich des Außengeländes. Die Verpflichtung zur Erbringung von Elterndiensten kann nicht finanziell abgelöst werden.
– Im März und Oktober wird eine Reinigung des Kinderhauses und des Spielmaterials durchgeführt. Der Elternbeirat fasst die Elterndienste in „Putzpakete“ zusammen. Die Elterndienste werden in Abhängigkeit von der Anzahl der im Kinderhaus betreuten Kinder erbracht. Die Dienste sind bis zum 31. des Monats fertigzustellen. Zusätzlicher Bedarf an Elterndiensten (Bsp. Reparaturleistungen, Einkaufsdienst) werden durch Aushang kenntlich gemacht.
4. Parken
Das Parken im Hof des Hauses 9 und 9a sowie auf den privaten Stellplätzen der Häuser ist nicht erlaubt. Das Parken im Gartenbereich des Kinderhauses (private Parkplätze, vor dem Gartentor etc.) ist nicht erlaubt.